Die Tierseuchenkasse

Quelle: Wikipedia

Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer NRW mit Sitz in Münster. www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer NRW mit Sitz in Münster. Sie macht finanzielle Belastungen aufgrund von Tierseuchen erträglich, weil eine große Zahl von Tierhaltern (ca. 70.000) Beiträge einzahlt.
In der Vergangenheit haben Tierseuchen oft erhebliche volkswirtschaftliche Schäden angerichtet. Seit jeher war deshalb die Bekämpfung von Tierseuchen ein besonderes Anliegen des Staates. Stand zunächst die Beseitigung der gefallenen Tiere durch die Abdecker und der Ausgleich von Schäden im Vordergrund der Bemühungen, so folgten vornehmlich in den letzten Jahrzehnten verstärkt Maßnahmen der vorbeugenden Seuchenbekämpfung.

Aufgaben

Aufgabe der Tierseuchenkasse ist es,

  • von den Tierhaltern Beiträge zu erheben,
  • im Rahmen der Haushaltsplanung die Höhe der Beiträge festzusetzen,
  • Entschädigungen im Falle des Verendens und Tötens von Tieren in Seuchen- bzw. Seuchenverdachtsfällen zu gewähren,
  • Beihilfen und andere finanzielle Unterstützungen zu zahlen und
  • Rücklagen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe zu bilden.

Anhand der skizzierten Aufgaben wird die gesundheits- und ordnungspolitische Bedeutung der Tierseuchenkasse deutlich. Sie stellt aber auch eine Solidargemeinschaft aller Tierhalter dar und hat insoweit einen versicherungsähnlichen Charakter.
Bei der Tierseuchenkasse wird zudem die Registriernummerndatenbank des Landes geführt. Sie enthält die für das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) relevanten Adressdaten und darüber hinaus die Adressdaten aller sonstigen bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Tierhalter in NRW. Des Weiteren enthält sie Adressen von Behörden und Organisationen mit landwirtschaftlichem und verbraucherschutzrelevantem Hintergrund.

Organisation

Nahezu 110 Jahre lang wurden die Aufgaben der Tierseuchenkasse von den Landschaftsverbänden in Westfalen-Lippe und Rheinland bzw. ihren Vorgängerorganisationen wahrgenommen. Durch das 3. Funktionalreformgesetz vom 26. Juni 1984 (GV.Bl. NW S. 370) wurde die Verwaltung des nicht rechtsfähigen Sondervermögens dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW (LEJ) übertragen. Seit dem 1. Januar 1985 besteht daher in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Tierseuchenkasse, die organisatorisch bis zum 31.12.2006 dem LEJ zugeordnet war. Seit dem 01.01.2007 ist die Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen angegliedert. Sitz der Tierseuchenkasse ist Münster.

Rechtsvorschriften

Weitere Tierseuchen-Rechtsvorschriften

  • Tierische Nebenprodukte- Beseitgungsgesetz
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
  • Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
  • Viehverkehrsverordnung
  • Tierimpfstoffverordnung
  • Tierseuchenerreger-Verordnung
  • Tierseuchenverordnung, z.B. Schweinepest-, BHV1-, Tollwut-, Samonellose-, Bienenseuchen-, Fischseuchen-Verordnungen etc.
  • Schweinehaltungshygieneverordnung
  • BVDV-Leitlininen
  • Paratubekulose-Richtlinie

Meldung der Tierhalter – Wichtige Hinweise zur Anmeldung

Meldepflichtig sind Schweine, Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Bienenvölker und Gehegewild unabhängig von Alter und Geschlecht. Bei den Schweinen wird unterteilt in Zucht- und Mastschweine (siehe Meldebogen). Sollte der Standort der Tiere von der Postadresse abweichen – bitte beide Adressen angeben. Sollten noch andere Betriebsstätten in anderen Orten bewirtschaftet werden, sind auch diese anzugeben.
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tierseuchengesetz (§ 71) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Die Tierzahlmeldung kann schriftlich per Meldebogen oder erstmalig auch per Internet vorgenommen werden. Telefonische Meldungen können nicht angenommen werden!
Voraussetzung für die Internetmeldung ist der Besitz einer HIT-relevanten Tierart (Rind, Schwein, Schaf oder Ziege) und einer HIT-PIN.
Der Zugang für die Online-Meldung erfolgt über:    www.tierzahlenmeldung-nrw.de

Entschädigungen

Eine Entschädigung ist eine Leistung besonderer Art – kein Schadenersatz. Im Wesentlichen werden Tiere entschädigt,

  • die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach der Anordnung der Tötung verendet sind,
  • bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach dem Tode festgestellt wurde,
  • die auf Grund vorgeschriebener oder vom Amtstierarzt angeordneter Maßnahmen oder im Zusammenhang mit ihrer Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind.

Entschädigt wird der so genannte gemeine Wert des Tieres, der vom Amtstierarzt und zwei sachkundigen Schätzern ermittelt wird. Der Amtstierarzt kann die Schätzung alleine vornehmen, wenn der Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die zu entschädigenden Tiere eines Besitzers den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt.
Auf die Entschädigung wird der Wert der verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung eines Tieres entstehenden Kosten werden zusätzlich zur Entschädigung erstattet.
Nach dem Tierseuchengesetz darf die Entschädigung folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

  • 5.113,00 € bei Pferden
  • 3.068,00 € bei Rindern
  • 1.278,00 € bei Schweinen
  • 1.000,00 € bei Gehegewild
  •    767,00 € bei Schafen
  •    307,00 € bei Ziegen
  •      51,00 € bei Geflügel
  •    150,00 € bei Bienen (je Volk)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Tierbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere der Tierzahlmeldung und Beitragszahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Das Land und die Tierseuchenkasse tragen die Entschädigungen, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, je zur Hälfte.

Beihilfen

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Schätzrahmen

Der Wert eines Tieres, den der Entschädigung zu Grunde zu legen ist, wird durch eine Schätzung ermittelt. Die Tierseuchenkasse stellt den beamteten Tierärzten und Schätzern in NRW Schätzrahmen zur Verfügung, die die Ermittlung des Schätzwertes erleichtern sollen und zu beachten sind.

Kompendium von Web:    www.landwirtschaftskammer.de / 16.8.2013